Einzelheiten zur Sozialunterstützung
Wie hoch ist die Sozialunterstützung?
Die Behörde berechnet in jedem einzelnen Fall den genauen Betrag, den Sie bekommen. Für diese Berechnung gibt es Vorgaben im Gesetz. Die folgenden angegebenen Euro-Beträge sind gerundet und dienen zur Orientierung. Die Beträge, die Sie bekommen können, heißen Höchstsätze. Die Höchstsätze richten sich nach Ihren Lebensumständen.
Ab Februar 2026 gelten diese Höchstsätze:
- Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende: 1.168,40 Euro.
Das sind 100 %. - Höchstsatz für volljährige Personen, die mit anderen zusammen wohnen:
817,88 Euro.
Das sind 70 % von 1.168,40 Euro.
Das gilt für die ersten 2 Personen, die zusammen wohnen.
Ab der dritten Person ist der Höchstsatz 525,78 Euro.
Das sind 45 % von 1.168,40 Euro.
- Höchstsatz für 1 minderjährige Person, die mit anderen Personen zusammen wohnt:
292,10 Euro.
Das sind 25 % von 1.168,40 Euro. - Höchstsatz für 2 minderjährige Personen, die mit anderen Personen zusammen wohnen:
233,68 Euro pro minderjährige Person.
Das sind 20 % von 1.168,40 Euro. - Höchstsatz für 3 minderjährige Personen, die mit anderen Personen zusammen wohnen:
175,26 Euro pro minderjährige Person.
Das sind 15 % von 1.168,40 Euro. - Höchstsatz für 4 minderjährige Personen, die mit anderen Personen zusammen wohnen:
146,05 Euro pro minderjährige Person.
Das sind 12,5 % von 1.168,40 Euro. - Höchstsatz für 5 oder mehr minderjährige Personen, die mit anderen Personen zusammen wohnen:
140,21 Euro pro minderjährige Person.
Das sind 12 % von 1.168,40 Euro.
Unter Umständen kann es zusätzlich Geld für die Wohnkosten geben. Für eine alleinstehende Person gibt es höchstens 175,26 Euro.
ACHTUNG:
Sie können nicht gleichzeitig Leistungen aus der Sozialunterstützung und aus der Wohnunterstützung bekommen!
Zuschläge für Alleinerziehende
Alleinerziehende bekommen zusätzlich zu Ihrer Unterstützung Geld für ihre Kinder. Sie bekommen Zuschläge in folgender Höhe:
- mit 1 Kind im gemeinsamen Haushalt:
105,16 Euro
Das sind 9 % von 1.168,40 Euro.
- mit 2 Kindern im gemeinsamen Haushalt:
175,26 Euro
Das sind 15 % von 1.168,40 Euro.
- für jedes weitere Kind bekommt man 3 % mehr.
Menschen mit Behinderung bekommen einen Zuschlag von 210,31 Euro, wenn sie einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz haben.
Wenn eine Person keine Krankenversicherung hat, wird die Krankenversicherung übernommen.
Die krankenversicherten Personen bekommen eine E-Card.
Wann wird die Sozialunterstützung gekürzt?
Die Höhe der Sozialunterstützung ist vom Einsatz Ihrer Arbeitskraft abhängig. Das heißt: Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie arbeiten gehen oder sich um Arbeit bemühen. Wenn Sie das nicht tun, muss Ihre Leistung gekürzt werden.
Für bestimmte Personen gilt das nicht. Diese sind vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen. Im Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz steht, welche Personen das sind. Zum Beispiel Personen, die das Pensionsalter erreicht haben. Oder Personen mit Kindern bis zum dritten Geburtstag, die keine Betreuungsmöglichkeit haben.
Vor allem in diesen Fällen gibt es eine Kürzung der Sozialunterstützung:
- Wenn eine Person nicht arbeiten gehen will, obwohl das möglich wäre.
- Wenn eine Person nicht an Maßnahmen teilnehmen will, die ihre Arbeitsfähigkeit fördern.
- Wenn eine Person nicht an Maßnahmen teilnehmen will, die ihr Leben in der Gesellschaft fördern. Vor allem, wenn eine Person nicht zu Terminen der Sozialarbeit in der Sozialunterstützung kommt.
- Wenn eine Person nicht an verpflichtende Maßnahmen nach dem Integrationsgesetz teilnimmt.
- Wenn eine Person ihre Schul- oder Berufsausbildung nicht ernsthaft verfolgt.
Wann muss man die Sozialunterstützung zurückzahlen?
Sie müssen jede bekannte Änderung, die für die Sozialunterstützung wichtig ist, so schnell wie möglich der Behörde melden. Sie haben längstens 2 Wochen Zeit dafür. Sie müssen zum Beispiel folgende Änderungen melden:
- Änderungen Ihres Vermögens
- Änderungen beim Einkommen
- Änderungen Ihrer Familienverhältnisse oder Wohnverhältnisse
- Aufenthalte in Krankenanstalten oder Kuranstalten, Frauenschutzeinrichtungen, Therapie- und Wohneinrichtungen oder Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Wenn Sie zu viel Sozialunterstützung bekommen haben, kann die Behörde die Summe zurückfordern, die Sie zu viel bekommen haben. In dem Fall bekommen Sie einen Rückerstattungsbescheid. Oder die Behörde zieht diesen Betrag von Leistungen ab, die Sie in Folge bekommen.
