Behindertenhilfe

Oberste Prämisse für das Land Steiermark ist die Gleichberechtigung aller Menschen, das gilt insbesondere auch für Menschen mit Behinderung.

Menschen mit Behinderung sind Personen, die aufgrund einer (nicht nur) vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind. 

Das Ziel der steirischen Behindertenhilfe ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Dafür müssen nicht nur die sichtbaren, sondern auch die Barrieren in den Köpfen der Menschen abgebaut werden.

Leistungen nach StBHG

Die Zuerkennung der Leistungen nach dem Behindertengesetz StBHG erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, also die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat der Stadt Graz.

 Bezirkshauptmannschaften

 Stadt Graz

 rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Informationsbroschüren zu diesem und vielen weiteren Themen des Sozialressorts finden Sie auf dem  Sozialserver des Landes unter dem Menüpunkt  Informationsmaterial; darüber hinaus stehen ihnen die Sozialreferate der Bezirksverwaltungsbehörden, die Sozialservicestelle des Landes unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/201010, sowie die  Regionalen Beratungszentren des Landes zur Verfügung.

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