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Land Steiermark präzisiert Kriterien für die Supervision

Nach intensiven Beratungen u.a. mit Expertinnen und Experten werden die Vorgaben für Supervision in der Behinderten- sowie in der Kinder- und Jugendhilfe verdeutlicht.

Graz, 11. März 2019

Nur Qualität zählt - diesem Grundsatz folgt die Sozialabteilung des Landes Steiermark in allen Bereichen, so auch in der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. „Das sind besonders herausfordernde berufliche Aufgaben, daher brauchen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beste Unterstützung", unterstreicht Soziallandesrätin Doris Kampus. In ihrem Auftrag wurden nun die inhaltlichen Kriterien für die in diesem Bereich zwingend vorgeschriebene Supervision präzisiert. „Es gibt im Bereich der Supervision eine laufende Weiterentwicklung, so dass diese Verdeutlichung bestehender Standards notwendig ist."

Deshalb wurden die anerkannten Träger in der Behinderten- sowie der Kinder- und Jugendhilfe, die die Supervision auszurichten haben, kürzlich über die präzisierten Vorgaben informiert: Supervisorinnen und Supervisoren brauchen eine akademische Grundausbildung - entweder in Erziehungswissenschaften, Sozialer Arbeit oder Psychologie. Hinzu kommen wahlweise ein abgeschlossener Masterlehrgang für Supervision, die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater oder eine abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung. Für sie alle gelten zudem 8.000 Stunden einschlägige Berufserfahrung als Pflicht. „Das zeigt, dass wir die Qualität wie bisher an erste Stelle reihen", hebt die Soziallandesrätin hervor. 

Zuversichtlich ist die Sozialabteilung des Landes Steiermark bezüglich des Zivilrechtsverfahrens, das die Wirtschaftskammer in diesem Zusammenhang angestrengt hat. Im Provisorialverfahren hat das Oberlandesgericht Graz eine Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben und dabei die Rechtsansicht des Landes untermauert. Nun wird das Hauptverfahren fortgesetzt.

 

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