Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
Sozialserver
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Soziale Leistungen
    • Heizkostenzuschuss des Landes
    • Elternberatung
    • Kautionsfonds
    • Sozialunterstützung
    • Behindertenhilfe
    • Grundversorgung
    • Wohnunterstützung
    • Arbeit / Beschäftigung / Qualifizierung
    • Urlaubsaktionen des Landes
    • PendlerInnenbeihilfe
    • Pflege
    • Ruhegeld für Pflegeeltern
    • Aktionsplan für Menschen mit Behinderung
    • Förderungen
    • Europäischer Sozialfonds ESF
    • Kinder- und Jugendhilfe
    • Gewaltschutz
  • Service
    • Beihilfen und Sozialservice
    • Informationsmaterial
    • Anträge/ Formulare
    • Landesgesetze
    • Impressum
  • Soziale Betriebe
  • AMB
  1. Sie sind hier:
  2. Sozialserver
  • Soziale Leistungen
  • Grundversorgung
  • Service
  • Soziale Betriebe
  • AMB
  • Sozialunterstützung
  • Elternberatung
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Verbesserungen bei der Wohnunterstützung

Einkommensgrenze und Vermögensfreibetrag wurden rückwirkend erhöht

Graz, 27. Jänner 2017

Einstimmig wurde von der steirischen Landesregierung die neue Verordnung zum Wohnunterstützungsgesetz beschlossen. Diese beinhaltet eine Reihe von Verbesserungen für Mieter und Mieterinnen mit geringerem Einkommen, und zwar rückwirkend mit 1. Jänner dieses Jahres, betont die zuständige Soziallandesrätin Doris Kampus. Vor allem BezieherInnen von Mindestpensionen müssen jetzt nicht mehr eine gleichzeitige Kürzung der Wohnunterstützung hinnehmen, wenn ihre Pension erhöht wird.

Anlass für die Novellierung des Wohnunterstützungsgesetzes war die vom Bund beschlossene Erhöhung der Pensionen. Diese nämlich hätte nach bisheriger Gesetzeslage für PensionistInnen Einbußen bei der Wohnunterstützung mit sich gebracht. „Dieser für niemanden nachvollziehbaren Regelung haben wir jetzt ein Ende gesetzt", erklärt Kampus. Künftig werden die Grenzwerte für den Bezug der Wohnunterstützung über die neue Verordnung flexibel an die Höhe der Mindestpension angepasst. Die neue Untergrenze, bis zu der ein Ein-Personen-Haushalt den Höchstsatz von 143 Euro pro Monat erhalten kann, wurde demnach auf 889 Euro Monats-Netto-Einkommen angehoben.

Zusätzlich wurde auch der Vermögensfreibetrag von knapp 4.200 auf 10.000 Euro erhöht. „Viele Leute haben sich einen Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben oder für Begräbniskosten zurückgelegt. Diese Ersparnisse bleiben jetzt unangetastet, auch wenn sie eine Wohnunterstützung bekommen", weist Kampus auf eine weitere positive Neuerung hin.

Doch nicht nur PensionistInnen, sondern auch für alle anderen Personen mit vergleichsweise niedrigem Haushaltseinkommen sind Nutznießer der neuen Regelung. Denn auch sie werden - je nach Einkommenssituation - von der Verschiebung der Einkommensgrenzen profitieren.

 

Kontakt

  • Soziales
  • +43 (0)316 877-5458
  • +43 (0)316 877-3053
  • E-Mail
  • Hofgasse 12
    8010 Graz

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie