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„Selbstbestimmt Wählen – ein Grundrecht auch für Menschen mit Beeinträchtigungen“

(Graz, 23.7.2010): Die Volkshilfe Steiermark, die Fachabteilung 11B‐Soziale Betriebe Land Steiermark und Jugend am Werk Steiermark haben heute im Rahmen einer Pressekonferenz im Medienzentrum Steiermark einen Leitfaden präsentiert. Er soll Menschen mit Beeinträchtigung die Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte bei Wahlen sichern und möglichen gesetzlichen Fehlinterpretationen in diesem Zusammenhang vorbeugen. Die Herausgeber des Schriftstückes laden die Landeswahlbehörde nun ein, eine Empfehlung zur Verwendung in allen steirischen Sozialeinrichtungen abzugeben.
 
Gleiches Recht für alle
Die Teilnahme an Wahlen stellt ein Grundrecht aller BürgerInnen dar. Vorfälle in der Praxis zeigen jedoch immer wieder, dass die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigung, die Unterstützung bei der Ausübung ihres persönlichen Wahlrechts benötigen, unterminiert werden oder gar nicht erst zur Anwendung gelangen.
 
Regulativ der Volkshilfe weiterentwickelt

Um hier richtungsweisend vorzugehen haben sich drei der größten Anbieter von Sozialleistungen in der Steiermark an einen Tisch gesetzt. Ein von der Volkshilfe erarbeitetes Regulativ wurde von der Fachabteilung 11B und Jugend am Werk aufgegriffen und im Hinblick auf die eigenen Zielgruppen und Bedarfe weiterentwickelt. Herausgekommen ist eine praktische Richtschnur, die Menschen mit Beeinträchtigungen ihr Recht auf selbstbestimmte Teilnahme an Wahlen sichert und grundlegende Parameter des Wahlablaufes - von der Wahlkartenbestellung über die Rolle der betreuenden Personen am Wahltag - einheitlich regelt.

„In unseren Pflegeeinrichtungen sind in erster Linie Senioren betroffen, die auf Grund ihres Alters
bewegungseingeschränkt sind und bestmöglich unterstützt werden müssen", verweist Volkshilfe‐GF Franz Ferner auf die Hintergründe. Aber auch Menschen mit Behinderung oder Jugendliche in betreuten Wohnformen, wie im Falle von Jugend am Werk und der FA 11B‐Soziale Betriebe Land Steiermark, zählen mitunter zur Zielscheibe nicht immer gesetzeskonformer Handhabungen. „Es kann nicht sein, dass Menschen auf Grund eines Handicaps welcher Art auch immer von unbefugten Personen als wahlunfähig erklärt werden oder gar von Wahllisten gestrichen werden, nur weil die Gesetzesgrundlage nicht verstanden oder falsch praktiziert wird", zeigen sich die Verantwortlichen unisono entrüstet und sind überzeugt, mit dem Leitfaden einen notwendigen Schritt zur Sicherstellung der Teilnahme an Wahlen von Menschen mit Beeinträchtigungen getan zu haben.

Harald Schaunig, Leiter der FA 11B dazu: „Die Notwendigkeit eines Reglements hat sich durch vergangene Vorkommnisse deutlich gezeigt. Wir sehen uns als Land Steiermark besonders verpflichtet, hier vorbildlich zu handeln. Es wäre wünschenswert, wenn sich auch andere Einrichtungen an diesem Leitfaden orientieren, um einen reibungslosen Ablauf von Wahlen zu gewährleisten."

 
UN‐Konvention zeigt den Weg
Grundlage des gemeinsamen Begehrens bildet unter anderem der Artikel 1 der UN‐Konvention über die Rechte für Menschen mit Behinderung, der die Förderung, den Schutz und Gewährleistung der vollen und gleichberechtigten Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle behinderten Menschen fordert. „Wir wünschen uns eine positive Resonanz und hoffen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen in der gesamten Steiermark zu ihrem Recht kommen", so Jugend am Werk‐GF Walerich Berger.
 

 Download:  Externe Verknüpfung Leitfaden für Wahlen in steirischen Sozialeinrichtungen (pdf)

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Edith Ziegner unter  050/7900 1401 zur Verfügung.

 
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