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Heizkostenzuschuss 2012

15. Oktober bis 14. Dezember 2012

Auf Antrag des steirischen Soziallandesrates LH-Stv. Siegfried Schrittwieser hat die Steiermärkische Landesregierung den Heizkostenzuschuss 2012/2013 beschlossen. Die Maßnahme in der Höhe von insgesamt rund 1,45 Millionen Euro kommt ausschließlich Menschen mit geringem Einkommen zugute. Der Zuschuss für Ölbefeuerungsanlagen beträgt für die bevorstehende Heizsaison so wie im Vorjahr 120 Euro, für alle anderen Heizungsanlagen beträgt die Unterstützung 100 Euro.

Anträge werden von den Gemeinden bzw. in Graz von den den Bezirksämtern im Wege des elektronischen Akts (ELAK) abgewickelt.


Die Abwicklung des Heizkostenzuschuss 2012 erfolgt ausschließlich elektronisch zwischen den Gemeinden und dem Land, deshalb findet sich auch hier auf dem Sozialserver kein Formular, das Sie herunterladen könnten.


Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens seit dem 1.10.2012 ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, keinen Anspruch auf die Wohnbeihilfe NEU haben und deren Haushaltseinkommen die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:

  • alleinstehende Personen: € 951,-
  • Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften: € 1.425,50
  • AlleinerzieherInnen: € 951,-
  • Erhöhungsbeitrag pro Familienbeihilfe beziehendem Kind: € 147,-

Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt.  Wenn mehr als zwölf Monatsgehälter bezogen werden, so sind diese in die genannten Einkommensgrenzen einzurechnen. Bei vierzehn Monatsgehältern also Monatsgehalt mal 14 dividiert durch 12.

Nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten und Kinder werden vom Einkommen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage abgezogen.

Die Förderaktion beginnt am 15. Oktober 2012 und dauert bis 14. Dezember 2012.

 
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark

(1) Zweck der Förderung
Durch diesen einmaligen Heizkostenzuschuss sollten einkommensschwache Haushalte in der Steiermark, die von den Preissteigerungen für Energiepreise betroffen sind, finanziell unterstützt werden.

(2) Umfang und Höhe der Förderung
Pro Haushalt kann EIN Ansuchen gestellt werden. Anträge können ab 15. Oktober 2012 in der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Als Haushalt gilt eine in sich abgeschlossene Wohneinheit, die über einen eigenen Koch-, Schlaf- und Sanitärbereich verfügt. Das Erfordernis eines eigenen Sanitärbereiches entfällt, wenn sich der Wasseranschluss außerhalb der Wohneinheit befindet. Der Zuschuss wird in Form einer Einmalzahlung für die Heizperiode 2012/2013 gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt € 120,-- für Ölheizungen und € 100,-- für sonstige Energieträger (z.B. Strom, Gas, Fernwärme und feste Brennstoffe).

(3) Antragsberechtigung
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass der/die Antragstellerin zumindest seit 1. Oktober 2012 den Hauptwohnsitz in der Steiermark hat. Wenn MitbewohnerInnen im Haushalt angeführt sind, die für die Ermittlung der Fördergrenzen zu berücksichtigen sind, müssen auch die angeführten MitbewohnerInnen an der angegebenen Adresse seit 1. Oktober 2012 ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgenommen von der Antragsberechtigung sind BewohnerInnen von Schüler-, Studenten- und sonstigen Heimen sowie von Alten- und Pflegeheimen.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben auch all jene, die einen Anspruch auf die Wohnbeihilfe-Neu haben (Hauptmietvertrag).

(4) Einkommen
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass das anrechenbare monatliche Haushaltseinkommen (= anrechenbares Gesamteinkommen sämtlicher im Haushalt „hauptwohnsitzgemeldeter" Personen) die in Punkt 5. festgelegten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt.
Als anrechenbares Einkommen gilt:
1. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: Das Monatsnettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungs-
grundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12.
2. Bei selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Als Jahresnettoeinkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte laut letzten gültigen Einkommensteuerbescheid abzüglich der Einkommensteuer. Als Monatsnettoeinkommen gilt 1/12 des Jahresnettoeinkommens.
3. Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft: Als Einkünfte aus einer Land- und Forstwirtschaft werden bei einem Einheitswert bis EUR 65.000,-- 39%
des Einheitswertes herangezogen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht.
Als Monatsnettoeinkommen gilt 1/12 des ermittelten Jahresnettoeinkommens (abzüglich allfälligen Pachtzins).
EU-Förderungen sind den sonstigen Einkommen zuzurechnen
(Jahresförderung :12).
4. Pension (Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Witwen-Halb- und Vollwaisenpension): Das Einkommen ermittelt sich anhand des Pensionsnachweises des laufenden Jahres. Die Berechnung erfolgt wie unter Punkt 1.
5. Karenzgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld
6. Teilzeitbeihilfe für unselbständige Erwerbstätige der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Bestätigung durch die jeweiligen Sozialversicherungsanstalten)
7. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss (Bestätigung durch das Arbeitsmarktservice - AMS):
Als Monatsnettoeinkommen gilt der Tagessatz multipliziert mit 30.
8. Einkünfte von ZeitsoldatInnen, jedoch ohne Taggeld und gesetzliche Abzüge (Bestätigung durch den Truppenkörper).
9. Sozialhilfe, wenn die Leistung der Deckung des Lebens-unterhaltes dient (somit nicht z. B. Spitalskosten).
10. BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
11. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (Berechnung wie unter Ziffer 1).
12. Erhaltene Unterhaltszahlungen für geschiedene EhegattInnen
13. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder
14. Lehrlingsentschädigung


Als Einkommen gelten insbesondere nicht:
1. Bundes- und Landesstipendien
2. Studien-, Schul- und Heimbeihilfen
3. Kleinkindbeihilfen, Kindergartenbeihilfe
4. Familienbeihilfe des Bundes und des Landes, Familienzuschlag des Bundes, Kinderabsetzbetrag
5. Pflegegeld
6. Wohnbeihilfe
7. Taggeld von Präsenz- und ZivildienerInnen
8. Wochengeld, Mutterschaftsbetriebshilfe für Bäuerinnen
9. Nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen: (Unterhalt und Alimente) an geschiedene EhegattInnen bzw. Kinder.
10. Einkommen von Personen, die aufgrund der Richtlinien der 24-Stunden-Betreuung des Bundes hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
11. Allfällige von der Gemeinde gewährte Heizkostenzuschüsse.

(5) Einkommensgrenzen
Als Einkommensgrenzen für die Gewährung des Heizkosten-
zuschusses gelten folgende Richtwerte:
für 1- Personen Haushalte € 951,00
für Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften € 1.425,50
für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen € 951,00
für jedes Familienbeihilfe beziehende im
Haushalt lebende Kind € 147,00

Die Einkommensgrenzen gelten auch für jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.

(6) Antragstellung
Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Heizkostenzuschusses.
Als Frist für die Antragstellung gilt der 14.12.2012. Die Eingabe des Antrages spätestens bis zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Gemeindeamt/Stadtamt/ Bezirksamt des Magistrates Graz gilt als rechtzeitig.
Stichprobenartige Überprüfungen der Richtigkeit von Anträgen werden vorbehalten.

Externe Verknüpfung Die Richtlinien als Pdf-Datei zum Download

 
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