Abschaffung des Regresses in der Sozialhilfe

Büro LH-Stv. Dr. Kurt Flecker

Abschaffung des Regresses in der Sozialhilfe

 

Am 16.9.2008 wurde im Steiermärkischen Landtag die Abschaffung des Regresses in der offenen Sozialhilfe und in der stationären und mobilen Pflege beschlossen.
Mit der Kundmachung des Gesetzes tritt diese neue Regelung ab 1.11.2008 in Kraft. Alle bis dahin entstandenen Forderungen müssen bezahlt werden.

Inhalt der Neuregelung:

• Sozialhilfe in der Pflege: Aufhebung des Regresses für unterhaltsverpflichtete Angehörige (Kinder, Eltern, Ehegatten), Wegfall des Rückgriffes auf Erben.
Verpflichtet bleiben weiterhin Dritte und Geschenknehmer nach den bisherigen Bestimmungen.
Das heißt, dass die unterhaltsverpflichteten Angehörigen nichts mehr aus dem laufenden Einkommen für die Unterbringung im Heim dazu zahlen müssen. Der/die Hilfsbedürftige hat weiterhin 80% seines/ihres Einkommens und des Pflegegeldes einzubringen Für Menschen, die schon bisher die gesamten Heimkosten selbst bezahlt haben, so genannte Selbstzahler (Pension, Pflegegeld) bleibt alles gleich. Kinder, deren Eltern(teile) im Heim untergebracht sind, müssen nun nichts mehr aus dem laufenden Einkommen monatlich zahlen (Achtung: Die Forderungen bis 1.11.2008 sind zu bezahlen!). Auch Ehegatten müssen nun nichts mehr aus dem laufenden Einkommen/Pension zahlen, wenn der/die andere im Heim ist.

• Offene Sozialhilfe: Aufhebung des Regresses für Bezieher aus eigenem Einkommen sowie Aufhebung des Regresses für unterhaltsverpflichtete Angehörige, Wegfall des Rückgriffes auf Erben.
Verpflichtet bleiben weiterhin: Dritte und Geschenknehmer nach den bisherigen Bestimmungen.

Für beide Bereiche gilt weiterhin: Das eigene Vermögen ist weiterhin wie bisher einzusetzen. Für stationär Untergebrachte gibt es einen Vermögensfreibetrag von 7.000 Euro.

Eintragung ins Grundbuch: bis zum 1.11.2008 entstandene Forderungen bleiben weiter eingetragen. Prinzipiell kann auch weiterhin die Forderung eingetragen werden.

Weitere Informationen zur Abschaffung des Regresses erhalten Sie bei der Sozialservicestelle des Landes Tel. 0800/201010 sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften.